bAV-Grenzwerte 2027: Was sich in der Lohnabrechnung zum Jahreswechsel ändert

Veröffentlicht am
27.10.2026
von
Martin Schmidt

Ab dem 1. Januar 2027 gelten in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) neue Höchstbeträge. Bis zu 354 € im Monat bleiben sozialversicherungsfrei, bis zu 708 € steuerfrei. Das sind 16 € bzw. 32 € mehr als 2026. Grundlage ist die neue Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung von 8.850 € im Monat, die das Bundeskabinett am 7. Oktober 2026 beschlossen hat (BMAS, 07.10.2026).

Die größere Änderung betrifft aber Beschäftigte mit kleinem Einkommen. Mit dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) steigt die staatliche Förderung für Arbeitgeberbeiträge an Geringverdiener auf bis zu 360 € im Jahr. Gleichzeitig wird die Einkommensgrenze an die Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt. Dadurch fallen 2027 deutlich mehr Beschäftigte unter die Förderung.

Hier finden Sie alle Werte im Vergleich und eine Checkliste für die Lohnabrechnung.

Die bAV-Grenzwerte 2027 im Überblick

Fast alle Grenzwerte der bAV hängen an zwei Größen. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist das Einkommen, bis zu dem Beiträge zur Rentenversicherung erhoben werden. Die Bezugsgröße ist ein Durchschnittswert der Sozialversicherung, an dem sich viele Mindest- und Höchstbeträge orientieren. Beide steigen 2027. Die BBG klettert von 8.450 € auf 8.850 € im Monat, die Bezugsgröße von 3.955 € auf 4.130 € (DRV Rheinland, 09.10.2026; Barmenia, Rechengrößen bAV 2026).

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bAV-Grenzwerte 2026 und 2027 im Vergleich
Grenzwert20262027Änderung
Steuer und Sozialversicherung
Sozialversicherungsfrei (4 % der BBG)
pro Monat, 2027: 4.248 € im Jahr
338 €354 €+16 €
Steuerfrei (8 % der BBG)
pro Monat, 2027: 8.496 € im Jahr
676 €708 €+32 €
Beitragsbemessungsgrenze RV
pro Monat
8.450 €8.850 €+400 €
Geringverdienerförderung (§ 100 EStG)
Einkommensgrenze
brutto pro Monat
2.575 €3.186 €*+611 €
Max. Förderbetrag
pro Jahr
288 €360 €+72 €
Max. steuerfreier Beitrag
pro Jahr
960 €1.200 €+240 €
Weitere Werte
Mindestbetrag Entgeltumwandlung
pro Jahr
296,63 €309,75 €+13,12 €
Abfindungsgrenze laufende Rente
pro Monat
59,33 €61,95 €+2,62 €
Abfindungsgrenze Kapital
einmalig
7.119 €7.434 €+315 €
PSV-Insolvenzschutz, max. Rente
pro Monat
11.865 €12.390 €+525 €
* voraussichtlich, abhängig von der Zustimmung des Bundesrats zur Rechengrößen-Verordnung 2027.

Quellen der Werte 2027: aba (08.10.2026) und BGBl. 2026 I Nr. 14. Die Prozentwerte für 2026 sind aus der BBG 2026 berechnet.

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Steuer- und SV-freier Rahmen: 4 % und 8 % der BBG

Beiträge zur bAV sind nach § 3 Nr. 63 EStG bis 8 % der BBG steuerfrei. Sozialversicherungsfrei sind davon nur 4 % der BBG. Für die Lohnabrechnung heißt das 2027:

  • Bis 354 € im Monat: keine Lohnsteuer, keine Sozialversicherungsbeiträge.
  • Von 354 € bis 708 € im Monat: steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig.
  • Über 708 € im Monat: steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Die Grenzen gelten für Arbeitgeberbeiträge und Entgeltumwandlung zusammen. Gemeint sind die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Wie sich die Wege unterscheiden, erklärt unser Leitfaden zur betrieblichen Altersvorsorge.

Auch der Anspruch Ihrer Beschäftigten wächst mit. Jede und jeder darf bis 4 % der BBG in eine Betriebsrente umwandeln (§ 1a Abs. 1 BetrAVG). 2027 sind das bis zu 4.248 € im Jahr.

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Geringverdienerförderung: mehr Beschäftigte, höhere Förderung

Die Geringverdienerförderung ist ein staatlicher Zuschuss für Arbeitgeber, die für Beschäftigte mit kleinem Einkommen zusätzlich in die bAV einzahlen. Einen Teil des Beitrags holen sie sich über die Lohnsteuer zurück. Diesen Förderbetrag regelt § 100 EStG. Das BRSG II ändert ihn ab dem 1. Januar 2027 an drei Stellen (BGBl. 2026 I Nr. 14, Art. 2 und Art. 18):

  1. Höherer Förderbetrag: Er bleibt bei 30 % des Arbeitgeberbeitrags, steigt aber auf höchstens 360 € statt 288 € im Jahr.
  2. Höherer steuerfreier Beitrag: Steuerfrei sind bis zu 1.200 € statt 960 € im Jahr.
  3. Dynamische Einkommensgrenze: Statt fester 2.575 € gilt künftig 3 % der BBG der Rentenversicherung. Bei einer BBG von 106.200 € im Jahr sind das voraussichtlich 3.186 € brutto im Monat (lohndirekt, aktualisiert 09.10.2026).

Der Mindestbeitrag des Arbeitgebers bleibt bei 240 € im Jahr (§ 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Wichtig für die Abrechnung: Der geförderte Beitrag zählt bei der Sozialversicherungsfreiheit in die 4 % der BBG mit hinein (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV).

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Rechenbeispiel: Eine Lagermitarbeiterin verdient 3.000 € brutto im Monat. 2026 liegt sie über der Grenze von 2.575 €, eine Förderung ist nicht möglich. 2027 liegt sie unter der neuen Grenze. Zahlen Sie als Arbeitgeber 100 € im Monat zusätzlich in ihre bAV, sind das 1.200 € im Jahr. Davon erhalten Sie 30 %, also 360 €, über die Lohnsteuer-Anmeldung zurück. Ihr Aufwand sinkt auf 840 € im Jahr.

Gerade in Betrieben mit vielen Beschäftigten in Lager, Produktion, Pflege oder Teilzeit lohnt es sich, die Gehaltsliste zum Jahreswechsel neu durchzugehen. Voraussetzungen, Tages- und Wochengrenzen und die Abrechnung erklärt unser Ratgeber zur Geringverdienerförderung ab 2027.

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Was bedeutet das für den 15-%-Zuschuss?

Wandeln Beschäftigte Gehalt in eine bAV um, sparen Sie als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge. Einen Teil davon müssen Sie weitergeben. Nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zahlen Sie 15 % des umgewandelten Betrags zusätzlich ein, soweit Sie tatsächlich Beiträge sparen.

Da die SV-Ersparnis nur bis 4 % der BBG entsteht, steigt mit der BBG auch der mögliche Pflichtzuschuss:

  • 2026: 15 % von 338 € = höchstens 50,70 € im Monat
  • 2027: 15 % von 354 € = höchstens 53,10 € im Monat

Prüfen Sie, wie Ihre Versorgungsordnung den Zuschuss formuliert. Steht dort ein fester Euro-Betrag, ändert sich nichts automatisch. Steht dort „15 % des umgewandelten Entgelts", passt sich der Zuschuss an. Für Unternehmen ohne Tarifvertrag gelten beim Opting-out eigene Regeln, siehe unseren Beitrag zum Opting-out nach dem BRSG II.

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Mindestbetrag, Abfindung und Insolvenzschutz

Drei weitere Werte hängen an der Bezugsgröße. Sie sind für die laufende Abrechnung seltener wichtig, aber bei Neuverträgen und Austritten relevant:

  • Mindestbetrag der Entgeltumwandlung: Wer Gehalt umwandelt, muss mindestens 1/160 der Bezugsgröße einsetzen (§ 1a Abs. 1 Satz 4 BetrAVG). 2027 sind das 309,75 € im Jahr, rund 25,81 € im Monat.
  • Abfindung kleiner Anwartschaften: Scheidet jemand mit einer sehr kleinen Anwartschaft aus, dürfen Sie diese einseitig abfinden (§ 3 BetrAVG). Die Grenze liegt 2027 bei 61,95 € Monatsrente bzw. 7.434 € Kapital. Die Prozentgrenze wurde mit dem BRSG II bereits 2026 auf 1,5 % der Bezugsgröße angehoben.
  • Insolvenzschutz: Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) sichert insolvenzgeschützte Betriebsrenten, etwa aus Direktzusagen und Unterstützungskassen, bis 12.390 € im Monat (§ 7 Abs. 3 BetrAVG).

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Checkliste für die Lohnabrechnung zum 1. Januar 2027

  1. Software-Update prüfen: Sind die neuen Werte (354 € / 708 €) im Lohnprogramm hinterlegt? Die meisten Anbieter liefern sie mit dem Jahres-Update aus. Prüfen Sie den ersten Abrechnungslauf im Januar trotzdem stichprobenartig.
  2. Maximalumwandler informieren: Wer bisher genau 4 % der BBG umwandelt, kann 2027 bis zu 16 € im Monat mehr SV-frei einzahlen. Ob der Beitrag automatisch steigt, hängt von der Vereinbarung ab.
  3. Zuschussformulierung prüfen: Fester Betrag oder 15 % des umgewandelten Entgelts? Danach richtet sich, ob Sie den Zuschuss anpassen müssen.
  4. Geringverdiener neu ermitteln: Listen Sie alle Beschäftigten mit einem Bruttolohn zwischen 2.575 € und 3.186 € im Monat auf. Für sie können Sie 2027 erstmals den Förderbetrag nutzen.
  5. Bestehende Förderbeiträge erhöhen: Zahlen Sie bereits nach § 100 EStG, können Sie den Beitrag auf bis zu 1.200 € im Jahr anheben. Dann erhalten Sie bis zu 360 € Förderung.
  6. Beschäftigte informieren: Eine kurze Mitteilung im Januar zu den neuen Höchstbeträgen reicht oft. Viele Beschäftigte wissen nicht, wie viel sie umwandeln dürfen.

Wie verbreitet die bAV in kleineren Unternehmen ist, zeigt unsere Auswertung zur bAV im Mittelstand.

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Sind die Werte schon endgültig?

Noch nicht ganz. Die Rechengrößen für 2027 hat das Bundeskabinett am 7. Oktober 2026 beschlossen. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen (BR-Drs. 576/26; DRV Rheinland, 09.10.2026). Einen Termin nennen die Quellen nicht.

Die Änderungen der Geringverdienerförderung sind dagegen bereits Gesetz. Sie gelten ab dem 1. Januar 2027. Nur der Euro-Betrag der Einkommensgrenze hängt an der BBG 2027 und steht damit unter demselben Vorbehalt.

Mein Rat: Bereiten Sie die Umstellung mit den Werten aus dem Kabinettsbeschluss vor. Prüfen Sie im Dezember, ob der Bundesrat zugestimmt hat.

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Quellen

  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2027, 07.10.2026 – https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2026/bundeskabinett-beschliesst-sozialversicherungsrechengroessen-2027.html
  • aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027, 08.10.2026 – https://www.aba-online.de/infothek/aktuelles/hintergruende/2026-10-08-sozialversicherungs-rechengroessenverordnung-2027
  • Bundesrat: Drucksache 576/26, 07.10.2026 – https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0576-26.pdf
  • Deutsche Rentenversicherung Rheinland: Beitragsbemessungsgrenzen 2027 sollen steigen, 09.10.2026 – https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Rheinland/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/26-10-09-beitragsgrenzen
  • Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 14 (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz), 21.01.2026, Auszug – https://www.baymevbm.de/Redaktion/Frei-zugaengliche-Medien/Abteilungen-GS/Sozialpolitik/2026/Downloads/BRSG-II-Bundesgesetzblattauszug-vom-21.-Januar-2026.pdf
  • Barmenia: Rechengrößen bAV 2026 – https://media.barmenia.de/media/global_media/dokumente/content_dokumente/subwebs_1/barmenia_firmenloesungen/bav/Rechengroessen_bAV_2026.pdf
  • lohndirekt: Förderbetrag § 100 EStG ab 2027, aktualisiert 09.10.2026 – https://www.lohndirekt.de/ratgeber/bav-foerderung-100-estg-erhoehte-zuschuesse-2027/

Wir prüfen Ihre bAV-Regelungen für 2027

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Wie viel ist 2027 in der bAV steuer- und sozialversicherungsfrei?

Steuerfrei sind 2027 bis zu 708 € im Monat (8.496 € im Jahr), sozialversicherungsfrei bis zu 354 € im Monat (4.248 € im Jahr). Beide Werte gelten für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds und setzen die Zustimmung des Bundesrats zur Rechengrößen-Verordnung voraus.

Was ändert sich 2027 bei der Geringverdienerförderung?

Der Förderbetrag steigt auf höchstens 360 € im Jahr, der steuerfreie Arbeitgeberbeitrag auf 1.200 €. Die Einkommensgrenze beträgt künftig 3 % der BBG der Rentenversicherung, 2027 voraussichtlich 3.186 € brutto im Monat statt bisher 2.575 €.

Wie hoch ist der Mindestbetrag der Entgeltumwandlung 2027?

Er beträgt 1/160 der Bezugsgröße, 2027 also 309,75 € im Jahr. Das entspricht rund 25,81 € im Monat.

Muss ich den 15-%-Zuschuss 2027 anpassen?

Nur wenn Ihre Vereinbarung prozentual formuliert ist oder ein Beschäftigter mehr umwandelt als bisher. Der Pflichtzuschuss beträgt 15 % des umgewandelten Betrags, soweit Sie Sozialversicherungsbeiträge sparen. 2027 sind das höchstens 53,10 € im Monat.

Gelten die neuen Grenzen auch für bestehende Verträge?

Ja. Die Grenzen sind keine Vertragsbedingungen, sondern steuer- und sozialversicherungsrechtliche Höchstbeträge. Sie gelten ab dem 1. Januar 2027 für alle Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG, auch aus bestehenden Verträgen. Für sehr alte Direktversicherungen mit Pauschalversteuerung nach § 40b EStG gelten eigene Regeln. Ob sich der Beitrag selbst ändert, hängt von der jeweiligen Vereinbarung ab.

Ab welcher Abrechnung gelten die neuen Werte?

Ab dem Lohnzahlungszeitraum Januar 2027. Laufender Arbeitslohn gilt steuerlich in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (§ 38a Abs. 1 EStG). Das Dezembergehalt 2026 wird also auch dann mit den Werten 2026 abgerechnet, wenn Sie es erst im Januar auszahlen.

Über den Autor

Martin Schmidt
Mitgründer und Senior Berater bei MB24
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