Geringverdienerförderung 2027: Neue Grenze, 360 € Förderung

Veröffentlicht am
27.10.2026
von
Martin Schmidt

Ab dem 1. Januar 2027 fördert der Staat Arbeitgeberbeiträge zur Betriebsrente von Geringverdienern stärker. Der Förderbetrag steigt auf bis zu 360 € pro Jahr und Beschäftigtem. Die Einkommensgrenze liegt dann voraussichtlich bei 3.186 € brutto im Monat statt bei 2.575 €. Das regelt das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) in § 100 EStG (BT-Drs. 21/1859).

Für Sie als Arbeitgeber heißt das: Mehr Beschäftigte fallen unter die Förderung. Viele Vollzeitkräfte in Lager, Pflege, Handel oder Gastronomie liegen knapp über der alten Grenze. 2027 können sie förderfähig werden. Der genaue Euro-Wert der Grenze hängt an der Rechengrößen-Verordnung 2027. Ihr muss der Bundesrat noch zustimmen.

Was ändert sich 2027 bei der Geringverdienerförderung?

Die Geringverdienerförderung ist ein staatlicher Zuschuss an den Arbeitgeber. Er zahlt einen Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge für Beschäftigte mit kleinem Einkommen. Im Gegenzug darf er 30 % davon mit der Lohnsteuer verrechnen (§ 100 Abs. 1 und 2 EStG). Der Förderbetrag ist dieser verrechnete Anteil. Die Förderung gehört zu den Bausteinen der betrieblichen Altersvorsorge.

Das BRSG II ändert drei Werte. Alles andere bleibt gleich.

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Geringverdienerförderung 2026 und 2027 im Vergleich
Wert20262027Änderung
Max. Förderbetrag
pro Jahr
288 €360 €+72 €
Max. steuerfreier Beitrag
pro Jahr
960 €1.200 €+240 €
Einkommensgrenze
brutto pro Monat
2.575 €3.186 €*+611 €
Mindestbeitrag des Arbeitgebers
pro Jahr
240 €240 €0 €
Förderquote
vom Arbeitgeberbeitrag
30 %30 %0 %
* voraussichtlich, abhängig von der Zustimmung des Bundesrats zur Rechengrößen-Verordnung 2027.

Rechtsgrundlage ist das Gesetz vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14). Die Änderungen an § 100 EStG gelten ab dem 1. Januar 2027. Den Wortlaut finden Sie im Regierungsentwurf, Artikel 2 Nummer 2 (BT-Drs. 21/1859, 29.09.2025).

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Wie berechnet sich die neue Einkommensgrenze?

Bisher stand im Gesetz ein fester Betrag von 2.575 € im Monat. Ab 2027 gilt: Der laufende Arbeitslohn darf 3 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht übersteigen. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist das Einkommen, bis zu dem Rentenbeiträge erhoben werden.

Wichtig ist der Bezug: Gemeint ist die jährliche BBG. Der Regierungsentwurf spricht ausdrücklich von einer monatlichen Grenze von 3 % der jährlichen BBG. Das Kabinett hat die BBG für 2027 auf 106.200 € im Jahr festgelegt (BMAS, 07.10.2026). Daraus folgt eine Monatsgrenze von 3.186 €. Wer mit der Monats-BBG von 8.850 € rechnet, kommt auf rund 265 €. Das ist falsch.

Bei anderen Lohnzahlungszeiträumen rechnen Sie den Wert um. Das Gesetz nennt die Faktoren: täglich 1/30, wöchentlich 7/30, jährlich 12.

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Einkommensgrenze nach Lohnzahlungszeitraum
Lohnzahlungszeitraum20262027Änderung
Monat2.575 €3.186 €*+611 €
Woche
7/30 des Monatswerts
600,84 €743,40 €*+142,56 €
Tag
1/30 des Monatswerts
85,84 €106,20 €*+20,36 €
Jahr
12 Monatswerte
30.900 €38.232 €*+7.332 €
* voraussichtlich. Werte 2027 sind eigene Berechnung aus der BBG 2027 laut Kabinettsbeschluss.

Die Grenze gilt für den laufenden Arbeitslohn. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld zählen nicht mit. Auch pauschal besteuerter Lohn nach § 40a EStG, etwa aus einem Minijob, fällt unter die Regel. Das steht schon im geltenden Gesetz.

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Welche Voraussetzungen gelten weiter?

Die übrigen Bedingungen ändert das BRSG II nicht. Sie müssen alle erfüllt sein (§ 100 Abs. 1 und 3 EStG):

  • Der Beschäftigte steht in einem ersten Dienstverhältnis bei Ihnen. Ein Zweitjob reicht nicht.
  • Sein Lohn unterliegt in Deutschland dem Lohnsteuerabzug.
  • Sie zahlen den Beitrag zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn. Eine Entgeltumwandlung wird nicht gefördert.
  • Der Beitrag beträgt mindestens 240 € im Jahr.
  • Er fließt in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung.
  • Der Vertrag zahlt später als Rente oder Auszahlungsplan aus.
  • Die Vertriebskosten verteilen sich gleichmäßig auf die Beiträge. Man nennt solche Tarife ungezillmert. Hohe Abschlusskosten am Anfang schließen die Förderung aus.

Prüfen Sie bei Bestandsverträgen, ob der Tarif diese Bedingung erfüllt. Fragen Sie im Zweifel den Versicherer schriftlich.

Für den Zeitpunkt gilt eine einfache Regel: Maßgeblich sind die Verhältnisse, wenn Sie den Beitrag zahlen (§ 100 Abs. 4 Satz 1 EStG). Steigt der Lohn später über die Grenze, behalten Sie den Förderbetrag für die bereits gezahlten Beiträge.

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Rechenbeispiel: Was kostet Sie der Beitrag 2027 netto?

Das folgende Beispiel ist eine vereinfachte Berechnung. Es zeigt die Wirkung der neuen Grenze.

Eine Lagermitarbeiterin verdient 2.900 € brutto im Monat. Sie zahlen ihr zusätzlich 100 € im Monat in eine ungezillmerte Direktversicherung.

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Beispiel 100 € Arbeitgeberbeitrag pro Monat bei 2.900 € Bruttolohn
Posten20262027Änderung
Lohn unter der Grenze?neinja–
Arbeitgeberbeitrag
pro Jahr
1.200 €1.200 €0 €
Förderbetrag (30 %)
pro Jahr
0 €360 €+360 €
Ihr Nettoaufwand
pro Jahr
1.200 €840 €−360 €
Berechnung ohne Betriebsausgabenabzug. 2026 bleibt der Beitrag nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, nur der Förderbetrag fehlt.

2026 liegt die Mitarbeiterin über der Grenze von 2.575 €. 2027 liegt sie mit 2.900 € darunter. Sie erhalten dann 360 € Förderbetrag. Das ist genau der neue Höchstbetrag, denn 30 % von 1.200 € sind 360 €. Mehr Beitrag bringt keine höhere Förderung.

Zahlen Sie nur den Mindestbeitrag von 240 € im Jahr, beträgt der Förderbetrag 72 €. Bei einem Betrieb mit 80 förderfähigen Beschäftigten und je 1.200 € Beitrag sind das 28.800 € Förderung im Jahr (Berechnung: 80 × 360 €).

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Wie passt die Förderung zu § 3 Nr. 63 EStG und zur Sozialversicherung?

Der geförderte Beitrag ist nach § 100 Abs. 6 EStG bis 1.200 € steuerfrei. Der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 63 EStG bleibt laut Gesetz „unberührt“. Er beträgt 2027 voraussichtlich 8 % der BBG, also 8.496 € im Jahr (Berechnung: 8 % × 106.200 €). Ob der § 100-Beitrag auf diesen Rahmen angerechnet wird, lassen Sie bitte von Ihrem Steuerberater prüfen.

Bei der Sozialversicherung gibt es nur einen Rahmen. Beiträge bis 4 % der BBG sind beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV, Haufe). 2027 sind das voraussichtlich 4.248 € im Jahr (Berechnung: 4 % × 106.200 €). Dieser Rahmen gilt für alle Beiträge zusammen. Wandelt die Mitarbeiterin zusätzlich Gehalt um, zählen beide Beiträge mit. Alle weiteren Werte für 2027 finden Sie in unserer Übersicht der bAV-Grenzwerte 2027.

Was das BRSG II außerdem für Betriebe ohne Tarifvertrag ändert, lesen Sie in unserem Beitrag zum Opting-out nach dem BRSG II.

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So läuft die Förderung in der Lohnabrechnung

Sie beantragen den Förderbetrag nicht gesondert. Sie ziehen ihn von der Lohnsteuer ab, die Sie ohnehin an das Finanzamt abführen (§ 100 Abs. 1 EStG). Das geschieht in der Lohnsteuer-Anmeldung. Ist der Förderbetrag höher als die Lohnsteuer, erstattet das Betriebsstättenfinanzamt den Rest.

Verfällt eine Anwartschaft später und erhalten Sie Geld vom Versicherer zurück, müssen Sie den Förderbetrag anteilig zurückzahlen (§ 100 Abs. 4 EStG). Die Korrektur läuft ebenfalls über die Lohnsteuer-Anmeldung.

Die Verwaltung erläutert die Details im BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der bAV vom 12.08.2021, geändert am 18.03.2022. Ein neues Schreiben zum BRSG II haben wir bis zum 27.10.2026 nicht gefunden.

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Lohnt sich die Förderung für den Mittelstand?

Die Förderung wird bisher wenig genutzt. 2025 haben 80.823 Arbeitgeber zusammen 178,0 Mio. € Förderbetrag abgerechnet (Destatis, 29.07.2026). Betriebe mit 51 bis 250 Beschäftigten kamen auf 31,3 Mio. €. Betriebe ab 251 Beschäftigten auf 125,5 Mio. €.

Der Bundesrechnungshof hat 2025 kritisiert, dass die Förderung Geringverdiener nicht wie erwartet erreicht (Bundesrechnungshof, 05.05.2025). Die Bundesregierung rechnet trotzdem mit rund 400.000 zusätzlichen Anspruchsberechtigten pro Jahr. Die Steuerausfälle schätzt sie auf 150 Mio. € pro Jahr (BT-Drs. 21/1859).

Wie verbreitet die bAV in kleineren Betrieben überhaupt ist, zeigt unsere Auswertung zur bAV im Mittelstand. Meine Einschätzung: Für Betriebe mit vielen Beschäftigten knapp unter 3.200 € ist die Förderung ein günstiger Einstieg. Sie zahlen 70 % des Beitrags, der Staat 30 %. Welche anderen steuerfreien Leistungen infrage kommen, zeigt unser Ranking der steuerfreien Arbeitgeberleistungen.

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Was sollten Arbeitgeber bis zum 1. Januar 2027 tun?

  1. Liste aller Beschäftigten mit laufendem Monatslohn bis 3.186 € erstellen.
  2. Prüfen, ob für sie ein erstes Dienstverhältnis vorliegt.
  3. Bestehende Verträge auf ungezillmerte Tarife prüfen lassen.
  4. Beitragshöhe festlegen. Für die volle Förderung sind 1.200 € pro Jahr nötig, also 100 € im Monat.
  5. Mit dem Lohnsoftware-Anbieter klären, wann die Grenze 2027 eingespielt wird.
  6. Die Zustimmung des Bundesrats zur Rechengrößen-Verordnung abwarten und die Werte danach endgültig setzen.

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Quellen

  • Deutscher Bundestag: Entwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes, Drucksache 21/1859, 29.09.2025 – https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf
  • Bundesrat: Drucksache 576/26, Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027, 07.10.2026 – https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0576-26.pdf
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2027, 07.10.2026 – https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2026/bundeskabinett-beschliesst-sozialversicherungsrechengroessen-2027.html
  • § 100 EStG, geltende Fassung – https://lxgesetze.de/estg/100
  • NWB Datenbank: § 100 EStG mit Änderungen ab 2027 – https://datenbank.nwb.de/Dokument/78742_100/
  • Statistisches Bundesamt: Eckzahlen Lohnsteueranmeldungen 2025, 29.07.2026 – https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Lohnsteuer-Einkommensteuer/Tabellen/lohnsteueranmeldungen-eckzahlen.html
  • Bundesrechnungshof: Bemerkungen 2024, Ergänzungsband Nr. 30, 05.05.2025 – https://www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2025/ergaenzungsband-2024/30-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=3
  • Haufe: bAV-Förderbetrag – https://www.haufe.de/id/beitrag/bav-foerderbetrag-HI11247757.html
  • aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung: Glossar Förderbetrag – https://www.aba-online.de/infothek/glossar/begriffe/foerderbetrag-zur-betrieblichen-altersversorgung

Wir prüfen, welche Beschäftigten 2027 förderfähig sind

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Einkommensgrenze für die Geringverdienerförderung 2027?

Die Grenze beträgt 3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Bei der geplanten BBG von 106.200 € sind das 3.186 € brutto im Monat. Der Wert gilt erst, wenn der Bundesrat der Rechengrößen-Verordnung 2027 zustimmt.

Wie hoch ist der Förderbetrag ab 2027?

Der Förderbetrag beträgt 30 % des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags. Ab 2027 sind es höchstens 360 € pro Jahr. Den Höchstbetrag erreichen Sie mit 1.200 € Beitrag im Jahr.

Wird auch die Entgeltumwandlung gefördert?

Nein. Gefördert wird nur ein Beitrag, den Sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn zahlen (§ 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Wandelt ein Beschäftigter Gehalt um, gibt es dafür keinen Förderbetrag.

Was passiert, wenn der Lohn im Laufe des Jahres über die Grenze steigt?

Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beitragszahlung (§ 100 Abs. 4 Satz 1 EStG). Für Beiträge, die Sie vorher gezahlt haben, bleibt der Förderbetrag erhalten. Für Beiträge nach der Erhöhung entfällt er.

Muss ich die Förderung beim Finanzamt beantragen?

Nein. Sie ziehen den Förderbetrag in der Lohnsteuer-Anmeldung von der abzuführenden Lohnsteuer ab. Ist er höher als die Lohnsteuer, erstattet das Betriebsstättenfinanzamt den Unterschied.

Gilt die Förderung auch für Teilzeitkräfte und Minijobber?

Die Arbeitszeit spielt keine Rolle, entscheidend ist der Lohn. Das Gesetz bezieht auch pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a EStG ein. Voraussetzung bleibt ein erstes Dienstverhältnis. Lassen Sie Einzelfälle von Ihrem Steuerberater prüfen.

Über den Autor

Martin Schmidt
Mitgründer und Senior Berater bei MB24
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