Ab dem 1. Januar 2027 fördert der Staat Arbeitgeberbeiträge zur Betriebsrente von Geringverdienern stärker. Der Förderbetrag steigt auf bis zu 360 € pro Jahr und Beschäftigtem. Die Einkommensgrenze liegt dann voraussichtlich bei 3.186 € brutto im Monat statt bei 2.575 €. Das regelt das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) in § 100 EStG (BT-Drs. 21/1859).
Für Sie als Arbeitgeber heißt das: Mehr Beschäftigte fallen unter die Förderung. Viele Vollzeitkräfte in Lager, Pflege, Handel oder Gastronomie liegen knapp über der alten Grenze. 2027 können sie förderfähig werden. Der genaue Euro-Wert der Grenze hängt an der Rechengrößen-Verordnung 2027. Ihr muss der Bundesrat noch zustimmen.
Was ändert sich 2027 bei der Geringverdienerförderung?
Die Geringverdienerförderung ist ein staatlicher Zuschuss an den Arbeitgeber. Er zahlt einen Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge für Beschäftigte mit kleinem Einkommen. Im Gegenzug darf er 30 % davon mit der Lohnsteuer verrechnen (§ 100 Abs. 1 und 2 EStG). Der Förderbetrag ist dieser verrechnete Anteil. Die Förderung gehört zu den Bausteinen der betrieblichen Altersvorsorge.
Das BRSG II ändert drei Werte. Alles andere bleibt gleich.
Rechtsgrundlage ist das Gesetz vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14). Die Änderungen an § 100 EStG gelten ab dem 1. Januar 2027. Den Wortlaut finden Sie im Regierungsentwurf, Artikel 2 Nummer 2 (BT-Drs. 21/1859, 29.09.2025).
Wie berechnet sich die neue Einkommensgrenze?
Bisher stand im Gesetz ein fester Betrag von 2.575 € im Monat. Ab 2027 gilt: Der laufende Arbeitslohn darf 3 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht übersteigen. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist das Einkommen, bis zu dem Rentenbeiträge erhoben werden.
Wichtig ist der Bezug: Gemeint ist die jährliche BBG. Der Regierungsentwurf spricht ausdrücklich von einer monatlichen Grenze von 3 % der jährlichen BBG. Das Kabinett hat die BBG für 2027 auf 106.200 € im Jahr festgelegt (BMAS, 07.10.2026). Daraus folgt eine Monatsgrenze von 3.186 €. Wer mit der Monats-BBG von 8.850 € rechnet, kommt auf rund 265 €. Das ist falsch.
Bei anderen Lohnzahlungszeiträumen rechnen Sie den Wert um. Das Gesetz nennt die Faktoren: täglich 1/30, wöchentlich 7/30, jährlich 12.
Die Grenze gilt für den laufenden Arbeitslohn. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld zählen nicht mit. Auch pauschal besteuerter Lohn nach § 40a EStG, etwa aus einem Minijob, fällt unter die Regel. Das steht schon im geltenden Gesetz.
Welche Voraussetzungen gelten weiter?
Die übrigen Bedingungen ändert das BRSG II nicht. Sie müssen alle erfüllt sein (§ 100 Abs. 1 und 3 EStG):
- Der Beschäftigte steht in einem ersten Dienstverhältnis bei Ihnen. Ein Zweitjob reicht nicht.
- Sein Lohn unterliegt in Deutschland dem Lohnsteuerabzug.
- Sie zahlen den Beitrag zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn. Eine Entgeltumwandlung wird nicht gefördert.
- Der Beitrag beträgt mindestens 240 € im Jahr.
- Er fließt in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung.
- Der Vertrag zahlt später als Rente oder Auszahlungsplan aus.
- Die Vertriebskosten verteilen sich gleichmäßig auf die Beiträge. Man nennt solche Tarife ungezillmert. Hohe Abschlusskosten am Anfang schließen die Förderung aus.
Prüfen Sie bei Bestandsverträgen, ob der Tarif diese Bedingung erfüllt. Fragen Sie im Zweifel den Versicherer schriftlich.
Für den Zeitpunkt gilt eine einfache Regel: Maßgeblich sind die Verhältnisse, wenn Sie den Beitrag zahlen (§ 100 Abs. 4 Satz 1 EStG). Steigt der Lohn später über die Grenze, behalten Sie den Förderbetrag für die bereits gezahlten Beiträge.




