Unsere Studie zeigt: Im Mittelstand zwischen 50 und 1.000 Mitarbeitenden haben nur 14% eine betriebliche Altersvorsorge (bAV). Das Besondere daran: Die bAV ist keine freiwillige Zusatzleistung, sondern seit über 20 Jahren ein gesetzlicher Anspruch jedes Mitarbeitenden. Dieser Befund ist Teil unserer Mitarbeiterbindungs- Studie 2026.
Anders als bei der bKV, die wir im vorherigen Beitrag zur bKV-Nachfragelücke behandelt haben, geht es hier nicht nur um eine verpasste Chance. Es geht um eine Lücke gegenüber einem Recht, das jeder Mitarbeitende schon heute hat, ob der Arbeitgeber aktiv wird oder nicht.
Was ist eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) eigentlich?
Eine bAV ist eine Zusatzrente, die über den Arbeitgeber organisiert und angespart wird, meist aus Teilen des Bruttogehalts. Sie ergänzt die gesetzliche Rente und wird über verschiedene Durchführungswege wie Direktversicherung oder Pensionskasse abgewickelt.
Der gängigste Weg im Mittelstand ist die sogenannte Entgeltumwandlung. Der Mitarbeitende verzichtet auf einen Teil seines Bruttogehalts, dieser Betrag fließt stattdessen in einen Vorsorgevertrag. Das spart in der Ansparphase Steuern und oft auch Sozialabgaben.
Was viele Geschäftsführer nicht wissen:
In meiner Beratung erlebe ich immer wieder, dass die bAV als "nice to have" behandelt wird, ähnlich wie ein Firmenwagen oder ein Jobrad. Rechtlich ist das ein Irrtum. Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist im Betriebsrentengesetz verankert, nicht optional.
Konkret heißt das: Wenn ein Mitarbeitender Sie darum bittet, Gehalt in eine bAV umzuwandeln, müssen Sie das ermöglichen. Sie müssen die bAV nicht aktiv bewerben, aber Sie können sie auch nicht grundsätzlich verweigern, sobald der Wunsch geäußert wird.
Die Gründe für die niedrige bAV-Verbreitung im Mittelstand
Nur 14% der Beschäftigten im Mittelstand zwischen 50 und 1.000 Mitarbeitenden haben tatsächlich eine bAV, trotz des bestehenden gesetzlichen Anspruchs. Das zeigt: Viele Betriebe erfüllen die Pflicht formal, aktivieren das Thema aber nicht.
Der Grund liegt selten in böser Absicht. Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist ein reaktives Recht: Der Mitarbeitende muss ihn einfordern, der Arbeitgeber muss ihn nicht von sich aus anbieten. Wer als Betrieb nie proaktiv über bAV spricht, bekommt selten Nachfragen, einfach weil viele Beschäftigte den Anspruch gar nicht kennen.
Woran liegt das konkret?
In unserer Beratung sehen wir ein Muster, das die Studienzahlen gut erklärt: Kleinere Mittelständler ohne HR-Abteilung wissen zwar, dass es die bAV gibt, aber niemand fühlt sich zuständig, sie aktiv einzuführen. Das Thema landet auf keiner Prioritätenliste, obwohl es rechtlich längst eine Aufgabe ist, keine Option.
Die Folge ist eine Lücke, die größtenteils aus Unterlassung entsteht, nicht aus Ablehnung. Anders als bei der bKV, wo Arbeitgeber frei entscheiden können, ob sie sie anbieten, fehlt bei der bAV oft einfach die aktive Umsetzung eines bereits bestehenden Anspruchs.
Wie stark die bAV wirklich mit Mitarbeiterbindung zusammenhängt
Mitarbeitende mit bAV erreichen einen Bindungsindex von 3,9 von 5, Mitarbeitende ohne bAV liegen bei 2,7. Der Unterschied von 1,2 Punkten zeigt, dass Altersvorsorge weit über das Thema Rente hinaus wirkt.
Zitierfähige Kurzfassung: Die MB24-Studie 2026 (n=350, Frühjahr 2026) zeigt, dass Mitarbeitende mit bAV einen Bindungsindex von 3,9 von 5 erreichen, gegenüber 2,7 bei Mitarbeitenden ohne bAV, ein Unterschied von 1,2 Punkten.
Zur Einordnung: Der Effekt ist etwas kleiner als bei der bKV, wo der Unterschied 1,5 Punkte beträgt, aber immer noch klar über dem, was die meisten anderen Benefit-Bausteine in unserer Studie erreichen. Auch hier gilt: Ein Zusammenhang ist kein Beweis für Ursache und Wirkung. Betriebe mit bAV sind möglicherweise auch in anderen Bereichen strukturierter aufgestellt.
Relevant für Ihre Entscheidung ist das doppelt: Die bAV ist nicht nur ein Bindungsinstrument, sondern gleichzeitig ein bereits bestehendes Recht Ihrer Mitarbeitenden. Wer sie ignoriert, verschenkt beides zugleich, einen möglichen Bindungseffekt und die Erfüllung einer Erwartung, die rechtlich längst da ist.




