bAV im Mittelstand: Nur 14% haben sie, dabei ist sie Pflicht

Veröffentlicht am
12.7.2026
von
Martin Schmidt

Unsere Studie zeigt: Im Mittelstand zwischen 50 und 1.000 Mitarbeitenden haben nur 14% eine betriebliche Altersvorsorge (bAV). Das Besondere daran: Die bAV ist keine freiwillige Zusatzleistung, sondern seit über 20 Jahren ein gesetzlicher Anspruch jedes Mitarbeitenden. Dieser Befund ist Teil unserer Mitarbeiterbindungs- Studie 2026.

Anders als bei der bKV, die wir im vorherigen Beitrag zur bKV-Nachfragelücke behandelt haben, geht es hier nicht nur um eine verpasste Chance. Es geht um eine Lücke gegenüber einem Recht, das jeder Mitarbeitende schon heute hat, ob der Arbeitgeber aktiv wird oder nicht.

Was ist eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) eigentlich?

Eine bAV ist eine Zusatzrente, die über den Arbeitgeber organisiert und angespart wird, meist aus Teilen des Bruttogehalts. Sie ergänzt die gesetzliche Rente und wird über verschiedene Durchführungswege wie Direktversicherung oder Pensionskasse abgewickelt.

Der gängigste Weg im Mittelstand ist die sogenannte Entgeltumwandlung. Der Mitarbeitende verzichtet auf einen Teil seines Bruttogehalts, dieser Betrag fließt stattdessen in einen Vorsorgevertrag. Das spart in der Ansparphase Steuern und oft auch Sozialabgaben.

Was viele Geschäftsführer nicht wissen:

In meiner Beratung erlebe ich immer wieder, dass die bAV als "nice to have" behandelt wird, ähnlich wie ein Firmenwagen oder ein Jobrad. Rechtlich ist das ein Irrtum. Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist im Betriebsrentengesetz verankert, nicht optional.

Konkret heißt das: Wenn ein Mitarbeitender Sie darum bittet, Gehalt in eine bAV umzuwandeln, müssen Sie das ermöglichen. Sie müssen die bAV nicht aktiv bewerben, aber Sie können sie auch nicht grundsätzlich verweigern, sobald der Wunsch geäußert wird.

Die Gründe für die niedrige bAV-Verbreitung im Mittelstand

Nur 14% der Beschäftigten im Mittelstand zwischen 50 und 1.000 Mitarbeitenden haben tatsächlich eine bAV, trotz des bestehenden gesetzlichen Anspruchs. Das zeigt: Viele Betriebe erfüllen die Pflicht formal, aktivieren das Thema aber nicht.

Der Grund liegt selten in böser Absicht. Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist ein reaktives Recht: Der Mitarbeitende muss ihn einfordern, der Arbeitgeber muss ihn nicht von sich aus anbieten. Wer als Betrieb nie proaktiv über bAV spricht, bekommt selten Nachfragen, einfach weil viele Beschäftigte den Anspruch gar nicht kennen.

Woran liegt das konkret?

In unserer Beratung sehen wir ein Muster, das die Studienzahlen gut erklärt: Kleinere Mittelständler ohne HR-Abteilung wissen zwar, dass es die bAV gibt, aber niemand fühlt sich zuständig, sie aktiv einzuführen. Das Thema landet auf keiner Prioritätenliste, obwohl es rechtlich längst eine Aufgabe ist, keine Option.

Die Folge ist eine Lücke, die größtenteils aus Unterlassung entsteht, nicht aus Ablehnung. Anders als bei der bKV, wo Arbeitgeber frei entscheiden können, ob sie sie anbieten, fehlt bei der bAV oft einfach die aktive Umsetzung eines bereits bestehenden Anspruchs.

Wie stark die bAV wirklich mit Mitarbeiterbindung zusammenhängt

Mitarbeitende mit bAV erreichen einen Bindungsindex von 3,9 von 5, Mitarbeitende ohne bAV liegen bei 2,7. Der Unterschied von 1,2 Punkten zeigt, dass Altersvorsorge weit über das Thema Rente hinaus wirkt.

Bindungsindex mit und ohne betriebliche Altersvorsorge Emotionale Bindung auf einer Skala von 1 bis 5: mit bAV 3,9, ohne bAV 2,7. Unterschied von 1,2 Punkten. Quelle: MB24-Studie Mitarbeiterbindung in Deutschland 2026. 3,9 Bindung mit bAV 2,7 Bindung ohne bAV 1,2 Punkte Quelle: MB24-Studie "Mitarbeiterbindung in Deutschland 2026", n=350 (2026)

Zitierfähige Kurzfassung: Die MB24-Studie 2026 (n=350, Frühjahr 2026) zeigt, dass Mitarbeitende mit bAV einen Bindungsindex von 3,9 von 5 erreichen, gegenüber 2,7 bei Mitarbeitenden ohne bAV, ein Unterschied von 1,2 Punkten.

Zur Einordnung: Der Effekt ist etwas kleiner als bei der bKV, wo der Unterschied 1,5 Punkte beträgt, aber immer noch klar über dem, was die meisten anderen Benefit-Bausteine in unserer Studie erreichen. Auch hier gilt: Ein Zusammenhang ist kein Beweis für Ursache und Wirkung. Betriebe mit bAV sind möglicherweise auch in anderen Bereichen strukturierter aufgestellt.

Relevant für Ihre Entscheidung ist das doppelt: Die bAV ist nicht nur ein Bindungsinstrument, sondern gleichzeitig ein bereits bestehendes Recht Ihrer Mitarbeitenden. Wer sie ignoriert, verschenkt beides zugleich, einen möglichen Bindungseffekt und die Erfüllung einer Erwartung, die rechtlich längst da ist.

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Was ändert sich seit dem BRSG II im Januar 2026?

Seit dem 22. Januar 2026 gilt das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II), das die Einführung einer automatischen Entgeltumwandlung im Mittelstand deutlich erleichtert Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (BMAS, 2026, abgerufen 2026-07-10). Das Gesetz senkt eine der größten bisherigen Hürden für Betriebe ohne Tarifvertrag.

Bisher war das sogenannte Opting-Out-Modell, also die automatische Entgeltumwandlung mit Widerspruchsrecht für Mitarbeitende, weitgehend an Tarifverträge gebunden. Viele Mittelständler sind nicht tarifgebunden und konnten dieses Modell deshalb kaum nutzen. Das hat sich mit dem BRSG II geändert.

Seit Januar 2026 ist das Opting-Out-Modell auch über eine Betriebsvereinbarung möglich, ohne dass ein Tarifvertrag vorliegen muss. Voraussetzung ist ein Arbeitgeberzuschuss von mindestens 20% auf die umgewandelten Beträge. Neue Mitarbeitende werden automatisch eingebunden, können aber jederzeit widersprechen.

Was heißt das praktisch für Ihren Betrieb?

Bislang war die aktive Ansprache bei der bAV oft mühsam: Jeder Mitarbeitende musste einzeln überzeugt und beraten werden, was gerade ohne HR-Abteilung viel Zeit kostet. Mit dem Opting-Out-Modell dreht sich die Logik um. Die Beteiligung wird zum Standard, nicht die Ausnahme, was die Lücke von 14% in den kommenden Jahren spürbar verkleinern dürfte.

Das ist ein klares Signal des Gesetzgebers: Wer im Mittelstand seine bAV-Strukturen seit Jahren nicht überprüft hat, sollte das jetzt tun. Die rechtlichen Hürden, die viele Betriebe bisher als Ausrede genutzt haben, sind mit dem BRSG II kleiner geworden.

Welches Haftungsrisiko trägt der Arbeitgeber bei der bAV?

Mit jeder bAV-Zusage übernimmt der Arbeitgeber eine sogenannte Einstandspflicht: Kann der Versicherer die zugesagte Leistung später nicht erbringen, haftet der Arbeitgeber dafür nach (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG), abgerufen 2026-07-10). Das macht die bAV zu mehr als einer reinen Verwaltungsaufgabe.

Diese Haftung wird in der Praxis oft unterschätzt. Eine bAV-Zusage ist rechtlich eine langfristige Verpflichtung, die über Jahrzehnte laufen kann, bis der Mitarbeitende tatsächlich in Rente geht. Ändern sich Versicherer, Tarife oder Vertragsbedingungen in dieser Zeit, bleibt die Verantwortung beim Arbeitgeber, nicht allein beim Versicherer.

Wie lässt sich dieses Risiko begrenzen?

In unserer Beratung sehen wir regelmäßig, dass gerade kleinere Mittelständler eine bAV eingeführt haben, ohne klare interne Regeln dazu aufzuschreiben. Das Ergebnis: Unterschiedliche Zusagen für unterschiedliche Mitarbeitende, oft historisch gewachsen, ohne dass jemand im Betrieb noch den vollen Überblick hat.

Genau hier setzt eine Versorgungsordnung an. Sie legt schriftlich fest, wer welche Leistung unter welchen Bedingungen erhält, sorgt für eine einheitliche Behandlung aller Mitarbeitenden und schafft Transparenz. Eine klar formulierte Versorgungsordnung kann dazu beitragen, das Haftungsrisiko des Arbeitgebers besser einzugrenzen und spätere Unklarheiten zu vermeiden.

Kurzcheck: Haben Sie eine Versorgungsordnung?

Falls Ihr Betrieb bereits eine bAV anbietet, aber keine schriftliche Versorgungsordnung existiert, ist es sinnvoll, das zeitnah zu klären. Das gilt besonders, wenn die Zusagen über die Jahre uneinheitlich gewachsen sind. Bei MB24 unterstützen wir Mittelständler dabei, eine passende Versorgungsordnung aufzusetzen, als Teil einer geordneten bAV-Einführung.

Diese Einordnung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die konkrete rechtliche Ausgestaltung einer Versorgungsordnung empfehlen wir, zusätzlich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Betriebsrentenrecht einzubeziehen.

Was bedeutet das jetzt für Ihre bAV-Entscheidung?

Die bAV-Lücke im Mittelstand ist anders gelagert als die bKV-Lücke, weil hier bereits ein gesetzlicher Anspruch besteht, den nur 14% tatsächlich nutzen. Das macht sie zu einer der klarsten Handlungsaufforderungen unserer gesamten Studie.

Ich sage das offen: Die bAV ist komplexer als die bKV, allein wegen der Einstandspflicht und der langen Vertragslaufzeiten. Aber mit dem BRSG II ist die Hürde für den Mittelstand spürbar gesunken, und ein Bindungsunterschied von 1,2 Punkten ist zu groß, um ihn zu ignorieren.

Wenn Sie noch keine bAV anbieten oder unsicher sind, ob Ihre bestehende Regelung sauber dokumentiert ist, ist ein kurzes Gespräch meist der einfachste erste Schritt. In unserer bAV-Beratung bei MB24 prüfen wir gemeinsam, wo Ihr Betrieb steht und was das BRSG II konkret für Sie ändert.

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FAQ - Häufig gestelle Fragen

Ist die bAV für Arbeitgeber Pflicht?

Arbeitgeber müssen keine bAV aktiv anbieten, aber jeder Mitarbeitende hat seit über 20 Jahren einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Verlangt ein Mitarbeitender das, muss der Arbeitgeber es ermöglichen. Trotzdem haben nur 14% im Mittelstand tatsächlich eine bAV.

Was ist eine Versorgungsordnung?

Eine Versorgungsordnung ist ein schriftliches Regelwerk, das festlegt, wer welche bAV-Leistung unter welchen Bedingungen erhält. Sie sorgt für einheitliche Behandlung, gibt Mitarbeitenden Transparenz und kann helfen, die Einstandspflicht des Arbeitgebers besser abzugrenzen.

Was ändert das BRSG II konkret für den Mittelstand?

Seit dem 22. Januar 2026 ist die automatische Entgeltumwandlung mit Widerspruchsrecht (Opting-Out) auch ohne Tarifvertrag über eine Betriebsvereinbarung möglich, bei mindestens 20% Arbeitgeberzuschuss. Das erleichtert vor allem nicht tarifgebundenen Mittelständlern die Einführung.

Warum wirkt die bAV auf die Mitarbeiterbindung, obwohl viele erst spät profitieren?

Unsere Daten zeigen einen Bindungsunterschied von 3,9 zu 2,7 zwischen Mitarbeitenden mit und ohne bAV. Vermutlich wirkt hier weniger die Rente selbst als das Signal, dass der Arbeitgeber langfristig mitdenkt und Verantwortung übernimmt.

Wie sich Benefit-Wünsche insgesamt mit dem Einkommen verschieben und wo bAV und bKV in dieser Reihenfolge stehen, zeigen wir im nächsten Beitrag dieser Reihe: Der Maslow-Effekt.

Über den Autor

Martin Schmidt
Mitgründer und Senior Berater bei MB24
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